Hundesteuer
Satzung der Gemeinde Seeth über die Erhebung einer Hundesteuer
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBI. Schl.-H. 2022, S. 153) sowie des § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 sowie § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung des Gesetzes vom 10.01.2005 (GVOBI. Schl.-H. 2005 S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBI. Schl.-H. 2022, S. 564), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Seeth vom 26.01.2023 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Gemeinde Seeth.
§ 2 Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig ist der/die HundehalterIn. HundehalterIn ist, wer einen Hund für einen Zeitraum von gewisser Dauer, im eigenen Interesse, im Interesse der Haushaltsangehörigen im Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat oder in einen Haushalt mit bestehender Hundehaltung einzieht. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Polizei oder beim Tierheim abgegeben wird.
(2) Alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gelten als HalterIn der in den Haushalt aufgenommenen Hunde. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so besteht eine Gesamtschuldnerschaft.
(3) Als HundehalterIn gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt trotz einer Besteuerung des Aufwands einer Hundehaltung in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von einem Monat überschreitet.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem ersten vollen Monat, an dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens jedoch mit dem Monat, an dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Monat, an dem die Hundehaltung aufgegeben wird.
(3) Bei Wohnortwechsel der/des Hundehalters endet die Steuerpflicht mit dem Monat des Wegzugs; sie beginnt mit dem ersten vollen Monat des Zuzugs.
(4) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.
§ 4 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich:
für den 1. Hund 75,00 €
für den 2. Hund 50,00 €
und für jeden weiteren Hund 52,00 €
(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, die für die Steuer ermäßigt werden (§ 5), gelten als erste Hunde.
§ 5 Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von den nächsten be- wohnten Gebäuden mehr als 100 m entfernt liegen;
b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßi- gen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
c) Abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
d) Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzule- gende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
e) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet
werden.
(2) Personen, die gewerbemäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
§ 6 Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hün- din im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hunde- zuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.
§ 7 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von:
a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungs- kosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
b) Gebrauchshunden von ForstbeamtenInnen, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestä- tigten Jagdaufseherinnen und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
c) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
d) Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten selbst oder von Personen gehalten werden, die anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzein- heiten angehören, wenn die Hunde eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt ha- ben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
e) Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
f) Blindenführhunden;
g) Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Personen müssen die Merkzeichen GL, BL oder H in ihrem Schwerbehindertenausweis verzeich- net haben. Es wird je Haushalt ein Hund befreit.
§ 8 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und Steuerbefreiung
(1) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
a) die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind;
b) die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nachgewiesen werden.
(2) Bei Bekanntwerden von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils gültigen Fassung wird die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sofort widerrufen.
(3) Steuerermäßigungen (§ 5) oder-befreiungen (§ 7) werden bei Vorliegen der Voraussetzungen mit dem Tag des Antragseingangs bewilligt.
§ 9 Steuerfreiheit
Steuerfrei sind HundehalterInnen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Seeth aufhal- ten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern.
§ 10 Meldepflichten
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei dem Fachbe- reich Finanzen der Gemeinde Seeth anzumelden. Neugeborene Hunde gelten drei Monate nach der Geburt als angeschafft. Bei der Anmeldung sind die Anzahl der gehaltenen Hunde, deren Rasse, der Zucht- oder Rufname und das Geschlecht anzugeben. Bei der Aufnahme eines Hundes sind der Name und die Anschrift des Vorbesitzers anzugeben. Bei Zuzug ist die Vorversteuerung nachzuwei- sen. Zur Überprüfung der Angaben sind auf Verlangen Dokumente (z.B. Impfausweis, Versiche. rungspolice, Nachweis über den Erwerb/die Anschaffung) vorzulegen.
(2) Wird die Hundehaltung aufgegeben oder verzieht der/die Hundehalterln aus der Gemeinde Seeth, so ist dies dem Fachbereich Finanzen der Gemeinde Seeth innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu melden. Im Falle der Abgabe an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der/die Hundehalterin dies binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.
§ 11 Steuermarke
(1) Jeder/Jede Hundehalterin erhält mit dem ersten Steuerbescheid eine Steuermarke. Diese ist Eigen- tum der Gemeinde Seeth und ist bei Abmeldung des Hundes zurückzugeben.
(2) Der/die Hundehalterin darf Hunde außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke führen.
(3) Der/die Hundehalterin ist verpflichtet, den MitarbeiternInnen der Gemeinde Seeth bzw. des Amtes Nordsee-Treene die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Steuermarke darf ausschließlich nur für den angemeldeten Hund verwendet werden.
§ 12 Entstehen der Steuer, Festsetzung der Steuer, Vorauszahlungen, Fälligkeit der Steuerschuld
(1) Die Hundesteuer entsteht endgültig mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
(2) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Besteuerungszeitraum ist dabei grundsätzlich das Ka- lenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteue- rungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht. Die Steuer wird am Anfang des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt.
(3) Auf die zu erwartende Jahressteuer wird eine Vorauszahlung erhoben. Die Vorauszahlung auf die Steuer wird zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe des Ka- lenderjahres, wird die Vorauszahlung nach dem Beginn der Steuerpflicht festgesetzt. Die für das Kalenderjahr geleistete Vorauszahlung wird auf die zu zahlende Jahressteuer angerechnet.
(4) Die nach Abs. 3 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung ist zum 15. Tage eines jeden Monats des Kalen- derjahres fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides über die Fest- setzung der Vorauszahlung bzw. Festsetzung. Zu erhebende Steuern werden innerhalb eines Mo- nats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids fällig. Bereits geleistete Vorauszahlungen, die über die festgesetzte Steuer hinausgehen, werden mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids er- stattet.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer entgegen dieser Satzung vorsätzlich oder leichtfertig dem Fachbereich Finanzen als Hundehalterin
a) entgegen § 10 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet und die erforderlichen Angaben nicht oder falsch mitteilt;
b) entgegen § 10 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet und im Falle einer Abgabe an eine andere Person die erforderlichen Angaben nicht oder falsch mitteilt;
c) entgegen § 10 nicht innerhalb von 14 Tagen anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerer- mäßigung oder-befreiung fortgefallen sind;
d) entgegen § 11 die ausgegebene Hundesteuermarke nicht für den angemeldeten Hund verwendet bzw. unbefugt diese an andere HundehalterInnen weitergibt.
§ 14 Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) durch den Fachbereich Finanzen der Gemeinde Seeth zulässig:
a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der Steuer) der steuerpflichtigen Person;
b) Name und Anschrift eines/einer evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten;
c) Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Hundehalters. Neben diesen Da- ten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
(2) Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen insbesondere durch Mitteilung oder Übermittlung folgender Stellen erhoben werden:
a) Polizeidienststellen
b) Ordnungsämtern
c) Einwohnermeldeämtern
d) Kontrollmitteilungen anderer Kommunen
e) Tierschutzvereinen
f) Bundeszentralregister
(3) Die Gemeinde Seeth ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Da- ten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung er- forderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverar- beitung ist zulässig.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 28.09.1998, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.06.2004, außer Kraft.
Straßenreinigunsatzung
Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Seeth
(Straßenreinigungssatzung)
Aufgrund des §§ 4, 17 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig‑Holstein. vom 28.02.2003 (GVOBI. S‑H., Seite 57), in der z.Zt. gültigen Fassung, des § 45 Straßen‑ und Wegegesetzes des Landes Schleswig‑Holstein (StrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H Seite 631), in der z. Zt. gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 10. März 2021 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Reinigungspflicht
Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Gehwegen und den begehbaren Seitenstreifen sowie bei Schnee‑ und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, der begehbaren Seitenstreifen, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird.
Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege sowie der begehbaren Seitenstreifen. Zur Fahrbahn gehören auch die befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad‑ und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht
die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen,
Die Reinigungspflicht der im anliegenden Straßenverzeichnis bezeichneten Straßen und Wege wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke für folgende Straßenteile,
die Hälfte der Fahrbahnen der Straßen und Wege,
die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplätze für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind,
die begehbaren Seitenstreifen,
die Bushaltestellenbuchten,
die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,
die Rinnsteine,
die Gräben,
die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen,
§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht
- Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter sowie der Bewuchs von den anliegenden Grundstücken sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh‑ und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
- Fahrbahnen, Gehwege und Grünstreifen sind bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Monat, zu säubern. Dieses gilt auch für die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Anlieger, vor deren Grundstück kein Gehweg, wohl aber ein Grünstreifen vorhanden ist, sind verpflichtet, diesen Grünstreifen zu pflegen und zu reinigen. Für den Fall, dass Grünstreifen und Gehweg vorhanden sind, obliegt den Anliegern die Reinigungspflicht und Pflege beider Flächen. Wälle, die im Grundstücksbereich an der Straßen- oder Wegefront im Innenbereich der Gemeinde vorhanden sind, sind von den Anliegern je nach Bewuchs, mindestens aber zweimal jährlich, wenn erforderlich, zu mähen.
- Die Gehwege sind in mindestens einer Breite von 1,00 m von Schnee freizuhalten und abzustreuen. Bei Eis‑ und Schneeglätte sind die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen ‑ wenn nötig auch wiederholend ‑ zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen.
- In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn‑ und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
- An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu‑ und Abgang gewährleistet ist.
- Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder wo dies nicht möglich ist ‑ auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger‑ und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten
sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung
- Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
- Die Pflicht zur Beseitigung von besonderen Verunreinigungen betrifft ebenso die Halterinnen und Halter von Hunden. Die, durch die in ihrem Besitz befindlichen Hunde, verursachten Verunreinigungen auf allen öffentlichen Straßen, Wegen, Gehwegen und Plätzen, besonders auf die im anliegenden Straßenverzeichnis genannten Straßen und Wege, sind umgehend zu beseitigen. Die vorgenannten Regelungen in diesem § 4 und die des § 46 StrWG treffen auf die Halterinnen und Halter von Hunden uneingeschränkt zu.
§ 5 Grundstücksbegriff
- Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich‑rechtlichen Sinne.
- Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
- Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Reinigungspflicht nach § 2 und § 4 dieser Satzung nicht nachkommt,
- gegen ein Ge‑ oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen nach Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,- € geahndet werden.
§ 7 Rechtsfolgen bei Verstoß
Verstöße gegen diese Straßenreinigungssatzung werden im Wege des Zwangsverwaltungsvollstreckungsverfahrens durchgesetzt.
§ 8 Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen‑ und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,
Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift. sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht,
Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;
Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht,
Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;
Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;
Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.