Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Gelügel und das Verbot der Durchführung von Ausstellungen von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten zum Schutz gegen die Gelügelpest
Gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung und
§ 4 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
wird zur Vermeidung des Eintrages der Geflügelpest in Geflügelbestände durch
Wildvögel folgendes angeordnet:
I. Im gesamten Gebiet des Kreises Nordfriesland dürfen Hühner, Truthühner,
Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse
(Geflügel) ausschließlich
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen
Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das
Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss
(Schutzvorrichtung), gehalten werden.
II. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher
Art von Geflügel und Tauben ist verboten.
III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I und II dieser Allgemeinverfügung wird
angeordnet.
Gesamte Anordnung
siehe:
http://www.amt-nordsee-treene.de/index.phtml?mNavID=1640.8&sNavID=1640.156&La=1
Zur allgemeinen Beachtung.
Schulz
stv. Bgm