Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Gelügel und das Verbot der Durchführung von Ausstellungen von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten zum Schutz gegen die Gelügelpest

 

Gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung und

§ 4 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

wird zur Vermeidung des Eintrages der Geflügelpest in Geflügelbestände durch

Wildvögel folgendes angeordnet:

 

I. Im gesamten Gebiet des Kreises Nordfriesland dürfen Hühner, Truthühner,

Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse

(Geflügel) ausschließlich

1. in geschlossenen Ställen oder

2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen

Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das

Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss

(Schutzvorrichtung), gehalten werden.

 

II. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher

Art von Geflügel und Tauben ist verboten.

 

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I und II dieser Allgemeinverfügung wird

angeordnet.

 

Gesamte Anordnung

siehe:

 

http://www.amt-nordsee-treene.de/index.phtml?mNavID=1640.8&sNavID=1640.156&La=1

 

Zur allgemeinen Beachtung.

Schulz

stv. Bgm