SHGT - info-intern Nr. 122/20 Coronavirus: Aktuelle Informationen
- „Zeitplan“ für politische Entscheidungen über weitere Öffnungen

- Schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichts ans Schulen

- Landesverordnung zur Mund- Nasen-Bedeckung verabschiedet

- Neufassung des Bußgeldkataloges SARS-CoV-2-BekämpfVO

- Erlass zur Ausweitung der Sonntagsöffnung musste korrigiert werden

- Umweltministerium erweitert Fördermöglichkeiten für Tierheime

- Erlass zu verkehrsrechtlichen Anordnungen verlängert

Zeitplan“ für politische Entscheidungen über weitere Öffnungen, insb. Schulen Wir bemühen uns intensiv darum, nähere Informationen übe den Ablauf politischer Entscheidungen über weitere Öffnungen insb. in den Bereichen Schule, Kita, Veranstaltungen, Tourismus, Gastronomie, Museen und Einzelhandel zu erhalten. Die Prozesse sind jedoch noch in der Entwicklung und stark abhängig von bundesweiten Abstimmungen zwischen den Ländern und mit der Bunderegierung. Für die nächsten, ab dem 4. Mai 2020 anstehenden Schritte sind auf Stand 25.04.2020 folgende Abläufe erkennbar:  Bis zum 29. April sollen die Bildungsminister der Länder Vorschläge zur Wiederaufnahme des Schulbetriebes unterbreiten. Am 28. April will die Landesregierung hierzu erste Beschlüsse fassen.  Ebenfalls bis zum 29. April sollen die jeweils zuständigen Minister der Länder Vorschläge zur Wiederaufnahme der Kinderbetreuung vorlegen.  Bis zum 30. April will die Landesregierung eine neue Verordnung zur Zulassung und Regelung von Veranstaltungen ab dem 4. Mai 2020 erarbeiten.  In der kommenden Woche sind im Ergebnis die SARS-CoV-2-BekämpfVO und der den Allgemeinverfügungen der Kreise zugrunde liegende Erlass des Landes (insb. Regelung von Betretungsverboten an Schulen und Kitas sowie Inseln und Halligen, Einschränkungen bei Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Eingliederungshilfe, Reisen, Veranstaltungen, Zusammenkünften, Religiöse Treffen) umfassend neu zu erarbeiten.  Am 30. April stimmen sich die Ministerpräsidenten und die Bundesregierung ab.
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 Wohl erst am 1. Mai beschließt die Landesregierung über Erlass und Verordnung.

Daher ist mit Informationen über die endgültigen Entscheidungen zu den ab dem 4. Mai 2020 geltenden Bedingungen erst am 1. oder 2. Mai 2020 zu rechnen. Wir werden uns bemühen, bereits zuvor Informationen zu vermitteln.


Schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichts ans Schulen Folgende Informationen werden als Zwischenstand gegeben, genaue Entscheidungen sind noch nicht getroffen und bleiben abzuwarten (s.o.). An den Schulen ist mit einem stufenweisen Einstieg in den Unterricht zu rechnen, der in der 19. Kalenderwoche zunächst mit den Abschlussklassen an Gymnasien sowie den 4. Klassen an Grundschulen beginnt. Ab dem 18. Mai und dem 25. Mai dürften schrittweise weitere Jahrgänge an den Gymnasien und die Gemeinschaftsschulen hinzukommen. Ab dem 25.5 könnten alle Jahrgänge an den weiterführenden Schulen und alle Grundschulklassen starten. Allerdings soll sich stets nur ein Teil der Schüler auf dem Schulgelände befinden, so dass der Unterricht nur eingeschränkt bzw. schichtweise in der Schule stattfinden wird. Außerdem ist mit umfassenden Hygienevorgaben zu rechnen. Insb. sollten sich die Schulträger darauf einstellen, dass ein umfassenderer Reinigungsbetrieb (täglich) erwartet wird.


Landesverordnung zur Mund- Nasen-Bedeckung verabschiedet Zur Einführung einer verpflichtenden Mund-Nasen-Bedeckung ab dem 29. April 2020 (siehe info-intern Nr. 118/20) hat die Landesregierung am 24. April 2020 eine Verordnung beschlossen. Diese Landesverordnung zum Tragen einer Mund-NasenBedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit in Schleswig-Holstein (MundNasen-Bedeckungsverordnung – MNB-VO) vom 24. April 2020 tritt am 29. April 2020 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Mai 2020. Sie ist als Anlage 1 beigefügt.

Verpflichtend wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV und in Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Ausnahme der Wochenmärkte sowie in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren und in geöffneten Verkaufs- und Diensträumen von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben (Ausnahme: Banken) sowie in geschlossenen Verkaufsständen.

Die Pflicht gilt nicht  für das Personal in Verkaufsstellen  für das Fahrpersonal im ÖPNV  für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und  für Personen, bei denen medizinische oder psychische Beeinträchtigungen entgegenstehen.

Die Anforderungen an diese Bedeckung werden letztlich durch alle aus Stoff bestehende Bedeckungen erfüllt, die Mund und Nase vollständig bedecken. Nähere Erläuterungen zu Zweifelsfragen finden sich in der Begründung zur MNB-VO.


Neufassung des Bußgeldkataloges SARS-CoV-2-BekämpfVO Nach der Neufassung der SARS-CoV-2-BekämpfVO vom 18. April 2020 (siehe infointern Nr. 112/20) hat die Landesregierung auch den Bußgeldkatalog dazu ergänzt
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und in neuer Fassung herausgegeben. Er gilt ab dem 24. April 2020. Der neue Bußgeldkatalog ist als Anlage 2 beigefügt. Neu sind insbesondere Bußgeldbeträge für Dienstleister, Handwerker und Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer, die entgegen bestimmter Vorgaben Leistungen erbringen oder Verkaufsbereiche öffnen und die gegen genehmigte Gesamthygiene-und Kapazitätskonzepte verstoßen.


Erlass zur Ausweitung der Sonntagsöffnung musste korrigiert werden Die Verlängerung der Ausweitung zur zulässigen Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen per Erlass des Wirtschaftsministeriums mit Geltung für den 26. April und für den 3. Mai 2020 (siehe info-intern Nr. 118/20) musste kurzfristig korrigiert werden. Mit dieser Korrektur soll sichergestellt werden, dass insbesondere Bäckereien und Blumenläden wie bisher schon ab 7:00 Uhr geöffnet haben dürfen und sich für diese die Öffnungszeiten an Sonntagen nicht verschlechtern. Die Neufassung des Erlasses ist als Anlage 3 beigefügt. Die Kreise setzen dies per Allgemeinverfügung um.


Umweltministerium erweitert Fördermöglichkeiten für Tierheime Das Umweltministerium hat seine Fördermöglichkeiten für Tierheimen in der CoronaPandemie erweitert. Ab dem 6. Mai können Tierheime sich auch Futtermittel, Streu und zwingend erforderliche Tierarztkosten durch Landesmittel fördern lassen. Bereits jetzt ist eine Antragstellung möglich. Die Änderung beinhaltet einen nicht rückzahlbaren einmaligen Zuschuss, um eine existenzbedrohende Wirtschaftslage für Einnahmeausfälle und sonstige finanzielle Einbußen zu überwinden. Die bisher für Umbauten und einmalige Ausgaben zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 800.000 Euro sollen den Tierheimen so unkompliziert durch die Krise helfen. Die neu gefasste Richtlinie ist als Anlage 4 beigefügt.

Antragsformulare und nähere Informationen zur Unterstützung des Landes für die Tierheime sind zu finden unter folgendem Link:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/T/tierschutz/Tierheimrichtlinie.html


Erlass zu verkehrsrechtlichen Anordnungen verlängert Das Wirtschaftsministerium hat den bisher bis zum 26.April 2020 befristeten Erlass „Verkehrsrechtliche Anordnungen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit; Hier: Maßnahmen zur Unterbindung der Ausbreitung des sog. „Corona-Virus“ vom 24. März 2020 am 24.April bis zum 30.Juni 2020 verlängert.

Der Erlass soll Vorsorge für den Fall treffen, dass verkehrsrechtliche Anordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus notwendig werden. Er stellt dafür klar, in welchem Umfang und auf welche Grundlage die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung von Straßen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit beschränken oder verbieten, Durchfahrtsverbote aussprechen oder allgemeine Fahrverbote erlassen können.

Der Erlass ist als Anlage 5 beigefügt.

- Ende info-intern Nr. 122/20 -

 

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