Satzung
über die Straßenreinigung in der Gemeinde Seeth
(Straßenreinigungssatzung)
Aufgrund des §§ 4, 17 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig‑Holstein. vom 28.02.2003 (GVOBI. S‑H., Seite 57), in der z.Zt. gültigen Fassung, des § 45 Straßen‑ und Wegegesetzes des Landes Schleswig‑Holstein (StrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H Seite 631), in der z. Zt. gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 10. März 2021 folgende Satzung erlassen:
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Gegenstand der Reinigungspflicht
- Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird.
- Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege sowie der begehbaren Seitenstreifen. Zur Fahrbahn gehören auch die befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad‑ und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.
- Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Gehwegen und den begehbaren Seitenstreifen sowie bei Schnee‑ und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, der begehbaren Seitenstreifen, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
- 2
Übertragung der Reinigungspflicht
- Die Reinigungspflicht der im anliegenden Straßenverzeichnis bezeichneten Straßen und Wege wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke für folgende Straßenteile,
- die Hälfte der Fahrbahnen der Straßen und Wege,
- die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplätze für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind,
- die begehbaren Seitenstreifen,
- die Bushaltestellenbuchten,
- die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,
- die Rinnsteine,
- die Gräben,
- die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen,
den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt.
Das anliegende Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
- An Stelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
- den Erbbauberechtigten,
- den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
- den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
- Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
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Art und Umfang der Reinigungspflicht
- Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter sowie der Bewuchs von den anliegenden Grundstücken sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh‑ und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
- Fahrbahnen, Gehwege und Grünstreifen sind bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Monat, zu säubern. Dieses gilt auch für die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Anlieger, vor deren Grundstück kein Gehweg, wohl aber ein Grünstreifen vorhanden ist, sind verpflichtet, diesen Grünstreifen zu pflegen und zu reinigen. Für den Fall, dass Grünstreifen und Gehweg vorhanden sind, obliegt den Anliegern die Reinigungspflicht und Pflege beider Flächen. Wälle, die im Grundstücksbereich an der Straßen- oder Wegefront im Innenbereich der Gemeinde vorhanden sind, sind von den Anliegern je nach Bewuchs, mindestens aber zweimal jährlich, wenn erforderlich, zu mähen.
- Die Gehwege sind in mindestens einer Breite von 1,00 m von Schnee freizuhalten und abzustreuen. Bei Eis‑ und Schneeglätte sind die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen ‑ wenn nötig auch wiederholend ‑ zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen.
- In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn‑ und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
- An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu‑ und Abgang gewährleistet ist.
- Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder wo dies nicht möglich ist ‑ auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger‑ und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten
sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
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Außergewöhnliche Verunreinigung
- Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
- Die Pflicht zur Beseitigung von besonderen Verunreinigungen betrifft ebenso die Halterinnen und Halter von Hunden. Die, durch die in ihrem Besitz befindlichen Hunde, verursachten Verunreinigungen auf allen öffentlichen Straßen, Wegen, Gehwegen und Plätzen, besonders auf die im anliegenden Straßenverzeichnis genannten Straßen und Wege, sind umgehend zu beseitigen. Die vorgenannten Regelungen in diesem § 4 und die des § 46 StrWG treffen auf die Halterinnen und Halter von Hunden uneingeschränkt zu.
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Grundstücksbegriff
- Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich‑rechtlichen Sinne.
- Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.
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Ordnungswidrigkeiten
- Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Reinigungspflicht nach § 2 und § 4 dieser Satzung nicht nachkommt,
- gegen ein Ge‑ oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen nach Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,- € geahndet werden.
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Rechtsfolgen bei Verstoß
Verstöße gegen diese Straßenreinigungssatzung werden im Wege des Zwangsverwaltungsvollstreckungsverfahrens durchgesetzt.
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Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
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Verarbeitung personenbezogener Daten
- Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen‑ und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,
- Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift. sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht,
- Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;
- Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht,
- Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;
- Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;
- Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden.
- Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
- 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.
Seeth, den 10. März 2021
Der Bürgermeister
Anlage: Straßenverzeichnis
Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Seeth vom 10. März 2021
Alter Kirchenweg
Bahnhofstraße
Fohlenweg
Gööstraat
Hauptstraße
Ilkenweg
Norderstraße
Schmiedeweg
Schulring
Süderstraße
Süderweg
Westerstaße
Woorden