Und es ist zum wiederholten Male geschehen. Rechtswidrige Müllentsorgung in der "Seether" Feldmark. Dieses Mal nicht im Mildterkoog, sondern an der L38 Richtung Schwabstedt.

Die rechtswidrige Müllentsorgung ist grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) kann das vorsätzliche oder fahrlässige Entsorgen oder (Ab-)Lagern von Haus- sowie Sperrmüll abseits der hierfür vorgesehenen und bereitgestellten Müllanlagen mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Dabei ist die konkrete Höhe der Geldbuße abhängig vom Umwelt-Bußgeldkatalog des jeweiligen Bundeslandes und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Gemäß § 69 Abs. 2 KrWG können Bußgelder hierbei grundsätzlich in erheblichen Höhe von maximal zig tausend Euro verhängt werden.

„Illegale Müllentsorgung ist kein Kavaliersdelikt“, "Wir möchten alle Bürger sensibilisieren, achtsam mit ihrer Umwelt umzugehen und das Fehlverhalten einzelner nicht stillschweigend zu dulden.“

Wird bei einer illegalen Müllentsorgung kein Verursacher ermittelt, so wird der Eigentümer des Grundstücks zur Beseitigung der Abfälle aufgefordert. Im Falle von Müllablagerungen auf Gemeindegebiet  wird diese entsprechend aufgefordert. Die Entsorgung erfolgt dann über den Bauhof.

Kann kein Verursacher ermittelt werden, bleibt die Gemeinde und somit der Steuerzahler auf den Kosten für die Entsorgung der Gegenstände sitzen. 

https://www.bussgeldkatalog.org/umwelt-muell/#shol

Je nach Gefährdungsart kann es sich auch um einen Straftatbestand handeln, etwa bei gefährlichen Abfällen wie asbesthaltigem Müll, teerölhaltigen Hölzern oder wenn das Grundwasser oder ein Gewässer verunreinigt wird.

Wer illegale Müllentsorgungen beobachtet hat, wird gebeten, die Gemeinde oder die Polizei zu kontaktieren.

Besser wäre es, wenn sich alle Bürger dazu entschließen könnten, die Abfallentsorgungswege zu nutzen und den Müll nicht illegal zu entsorgen.

Der

Bürgermeister 

 Unterschrift

 Ernst-W. Schulz

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